Politische Werbung / Wahlwerbung
Wichtige Neuregelung durch EU-Verordnung: Politische Werbung in unseren Amts- und Mitteilungsblättern
Politische Werbung in Amtsblättern ist schon immer ein sensibles Thema. Grundsätzlich ist politische Werbung im Anzeigenteil oder als Beilage in unseren Amts- und Mitteilungsblättern erlaubt, sofern das Redaktionsstatut der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde nichts Gegenteiliges beinhaltet.
Seit dem 10. Oktober 2025 schafft die neue EU-Verordnung 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung (im Folgenden: TTPW) nun europaweite Regeln.
Hier finden Sie den offiziellen Verordnungstext: www.eur-lex.europa.eu
Ziel ist, politische Werbung klar zu kennzeichnen. Die Verordnung soll sicherstellen, dass Wahlen und politische Prozesse vor Manipulation durch bezahlte Werbung geschützt werden.
Die Verordnung verpflichtet Herausgeber politischer Werbung, jede politische Anzeige deutlich als solche zu kennzeichnen und mit einem Transparenzhinweis zu versehen. Konkret heißt das:
- Jede Anzeige muss unmissverständlich als politische Werbung gekennzeichnet sein.
- Zusätzlich muss ein einziger, gedruckter und gut lesbarer Infokasten mit den gesetzlich geforderten Mindestangaben (Sponsor, Wahlbezug) sowie einem Transparenzhinweis enthalten sein. Dieser Transparenzhinweis kann in dem Infokasten enthalten sein oder über einen eingebundenen Website-Link/QR-Code auf einer weiterführenden digitalen Transparenzseite zur Verfügung gestellt werden.
- In dem Transparenzhinweis müssen für jede Anzeige Sponsor, Zeitraum, Medium, Finanzierungsquelle, Kosten, Wahlbezug und weitere Infos offen gelegt werden.
Besonders im Fokus der Verordnung steht das sogenannte Targeting, also die gezielte Ausspielung von Online-Werbung an bestimmte Zielgruppen anhand persönlicher Daten.
Ein solches Targeting wurde und wird von DÜRRSCHNABEL Druck & Medien nicht eingesetzt.
Da wir aber Wahl- und Parteianzeigen sowie redaktionelle Beiträge von Parteien in unseren Amts- und Mitteilungsblättern veröffentlichen, gelten wir als „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“. Als solcher sind wir gezwungen, die Einhaltung dieser Verordnung in unseren Amts- und Mitteilungsblättern zu prüfen.
Wir bitten daher bereits im Voraus um Verständnis, wenn wir eine Anzeige oder Beilage ablehnen müssen, weil nicht alle Anforderungen erfüllt werden. Wir bitten außerdem um Verständnis, dass wir durch diesen Mehraufwand den bisher gültigen Parteirabatt von 20 % für Anzeigen leider nicht mehr gewähren können.
Keine Auswirkung auf Grußanzeigen
Reine Grußanzeigen politischer Organisationen – z.B. Weihnachts-, Neujahrs- oder Ostergrüße, sind von den Regelungen nach TTPW nicht betroffen, solange sie keinerlei Bezug zu politischen Themen oder Wahlzielen haben und bestenfalls der bloßen Imagewerbung dienen. Daher dürfen unbedenkliche Grußanzeigen weiterhin veröffentlicht werden.
Weiterhin Verbot politischer Werbung im redaktionellen Teil
Diese Erklärung gilt ausschließlich für den Anzeigenteil. Politische Werbung im redaktionellen (unbezahlten) Teil unserer Amts- und Mitteilungsblätter ist und bleibt unzulässig. DÜRRSCHNABEL Druck & Medien übernimmt als Dienstleister keine Verantwortung für unerlaubte politische Werbung im redaktionellen Teil. Wir sind weiterhin bemüht, die Herausgeber über unzulässige Textbeiträge zu informieren und behalten uns vor, bedenkliche Inhalte zu entfernen.
Wir danken allen Kommunen, Parteien, Kandidatinnen und Kandidaten für Ihr Verständnis und hoffen auf eine weiterhin partnerschaftliche Zusammenarbeit.